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   BVerwG, 23.11.1987 - 8 B 53.87   

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https://dejure.org/1987,9837
BVerwG, 23.11.1987 - 8 B 53.87 (https://dejure.org/1987,9837)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1987 - 8 B 53.87 (https://dejure.org/1987,9837)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1987 - 8 B 53.87 (https://dejure.org/1987,9837)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Geltung des bürgerlich-rechtlichen Begriffs des "Besitzes" im Tierkörperbeseitigungsrecht - Ersetzung unterlassener Beweisanträge durch eine Rüge mangelnder Sachaufklärung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 12.73

    Grunderwerbsteuerfreiheit bei dem Erwerb eines Gebäudes - Anwendung einer

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1987 - 8 B 53.87
    Sie gelten hier kraft eines Gesetzesbefehls nicht des Bundesgesetzgebers, sondern des Landesgesetzgebers; sie sind deshalb nicht revisibel (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 12.73 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 69 S. 26 ).
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1987 - 8 B 53.87
    Ein Tatsachengericht verletzt seine Aufklärungspflicht im allgemeinen dann nicht, wenn eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die - von ihr nunmehr vermißte - Beweiserhebung nicht beantragt hat (Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 89).
  • BVerwG, 30.09.1976 - 8 C 43.75

    Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund einer vorübergehenden

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1987 - 8 B 53.87
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung kann nicht Beweisanträge ersetzen, die ein Beteiligter vor dem Tatsachengericht hätte stellen müssen, aber zu stellen unterlassen hat (Beschluß vom 30. September 1976 - BVerwG VIII C 43.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 107).
  • BVerwG, 31.08.1979 - 2 B 18.77

    Verwertung einer vom Beklagten eingereichten Schrift des Klägers ohne Erörterung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1987 - 8 B 53.87
    Zu einer Erörterung seiner Würdigung von Tatsachen oder Beweisergebnissen mit den Beteiligten ist ein Tatsachengericht indessen grundsätzlich nicht verpflichtet (Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 109 S. 33 ).
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