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BVerwG, 23.11.1987 - 8 B 53.87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Geltung des bürgerlich-rechtlichen Begriffs des "Besitzes" im Tierkörperbeseitigungsrecht - Ersetzung unterlassener Beweisanträge durch eine Rüge mangelnder Sachaufklärung
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.1986 - 6 A 22/85
- BVerwG, 23.11.1987 - 8 B 53.87
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 12.73
Grunderwerbsteuerfreiheit bei dem Erwerb eines Gebäudes - Anwendung einer …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1987 - 8 B 53.87
Sie gelten hier kraft eines Gesetzesbefehls nicht des Bundesgesetzgebers, sondern des Landesgesetzgebers; sie sind deshalb nicht revisibel (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 12.73 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 69 S. 26 ). - BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73
Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1987 - 8 B 53.87
Ein Tatsachengericht verletzt seine Aufklärungspflicht im allgemeinen dann nicht, wenn eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die - von ihr nunmehr vermißte - Beweiserhebung nicht beantragt hat (Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 89). - BVerwG, 30.09.1976 - 8 C 43.75
Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund einer vorübergehenden …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1987 - 8 B 53.87
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung kann nicht Beweisanträge ersetzen, die ein Beteiligter vor dem Tatsachengericht hätte stellen müssen, aber zu stellen unterlassen hat (Beschluß vom 30. September 1976 - BVerwG VIII C 43.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 107). - BVerwG, 31.08.1979 - 2 B 18.77
Verwertung einer vom Beklagten eingereichten Schrift des Klägers ohne Erörterung …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1987 - 8 B 53.87
Zu einer Erörterung seiner Würdigung von Tatsachen oder Beweisergebnissen mit den Beteiligten ist ein Tatsachengericht indessen grundsätzlich nicht verpflichtet (Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 109 S. 33 ).